Satzung

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Verein zur Förderung der Partnerschaft in der "Einen Welt"

Vereinssatzung (Auszug: § 1 - 6) als PDF

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Eine Welt Verein Reutlingen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Reutlingen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§2 Zweck des Vereins
Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten, die dazu geeignet sind, hier das Verständnis für andere Völker und Kulturen sowie die Einsicht in deren soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit zu fördern. Außerdem soll die Vernetzung internationaler ökologischer Bedingungen aufgezeigt werden.
- Hierzu gehört insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
- Dazu dienen vor allem Veranstaltungen, Informationsmaterial und die Bereit-
stellung von Räumen zu den o.a. Zwecken sowie die Kooperation mit ähnlichen
Einrichtungen im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaft-
lichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-
mögen des Vereins zu gleichen Teilen an „BROT FÜR DIE WELT“ und „MISEREOR“,
die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die
Aufgabe des Vereins (§ 2) unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
2. Der Beitritt muß schriftlich beantragt werden. Der Austritt erfolgt durch schrift-
liche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung
einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Halbjahresende möglich.
3. Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Beschlussfassungsorgan des
Vereins. Sie entscheidet über
- Satzungsänderungen
- Erhebung von Beiträgen
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Schaffung von Ausschüssen und deren Kompetenz
- Aufnahme von Mitgliedern (soweit nicht dem Vorstand überlassen)
- Ausschluß von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten.
- Mietverträge von mehr als einjähriger Dauer oder höherem Volumen als durch die
monatlichen festen Einnahmen abgedeckt.
- mehrmonatige Anstellung von Hauptamtlichen
- Verwendung von Jahresüberschüssen
- Auflösung des Vereins
2. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
3. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Auflösung des
Vereins und Ausschluss von Mitgliedern sind nur mit einer Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Änderung des Vereins-
zwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
4. Zwanzig Prozent der Mitglieder können eine Einberufung der MV binnen Monats-
frist verlangen. Die MV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
5. Die MV wird on einem/einer der Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Beschlüsse der MV sind in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versamm-
lung, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus höchstens acht von der Mitgliederversammlung gewähl-
ten Mitgliedern.
2. Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- zwei gleichberechtigten Stellvertretern/innen
- der/dem Schatzmeister/in
- bis zu vier Beisitzern/innen
3. Der Vorstand ist in getrennter Abstimmung von der Mitgliederversammlung zu
wählen.
4. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neu
gewählten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand im Sinne von § 28 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei
gleichberechtigten Stellvertretern/innen und dem/der Schatzmeister/in.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
6. Ist eine MV nicht beschlussfähig, kann der Vorstand innerhalb von 10 Tagen eine
neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl
der Anwesenden beschlussfähig.

Reutlingen, den 25. November 2002